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Definition der ehelichen Verhältnisse: Auch kurz vor der Scheidung geborene Kinder finden beim Unterhalt Berücksichtigung

Bei der Unterhaltsberechnung wird zunächst der Unterhalt für die minderjährigen Kinder festgelegt, erst danach kommt der Ehegatte an die Reihe. Was gilt, wenn ein Kind nach der Trennung zur Welt kommt, das kein gemeinsames Kind der Ehegatten ist?

Mit dieser Frage hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg auseinanderzusetzen. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor, die bei Trennung alle drei noch minderjährig waren. Sie blieben bei der Mutter. Der Ehemann wurde nach der Trennung, aber noch vor der Scheidung Vater eines weiteren Kindes - und zwar nicht von seiner Nochehefrau. Er machte dennoch geltend, das zunächst der Unterhalt für alle vier Kinder zu bestimmen sei und erst danach ein etwa noch zu zahlender Unterhalt für die Frau aus dem verbleibenden Rest. Die Frau hingegen wendete ein, dass das vierte Kind bei der Frage, welcher Unterhalt ihr zustehe, unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Argumentation der Frau klang schlüssig: Ihr Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung bestimme sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht von dem vierten Kind geprägt gewesen, dessen Mutter sie schließlich nicht sei.

Das Gericht folgt ihr jedoch nicht. Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehören demnach auch noch alle Entwicklungen, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung eintreten. Unter ehelichen Lebensverhältnissen werden also nicht nur die "ehegemeinsamen" verstanden - diese enden nicht mit der Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger Scheidung. Deshalb konnte die Frau erst nach Berücksichtigung der vier Kinder Unterhalt verlangen.

Hinweis: Der Unterschied hat zur Folge, dass der Frau aufgrund der Geburt des vierten Kindes weniger Unterhalt zusteht. Ein schwacher Trost ist, dass in vielen Fällen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohnehin nicht dafür ausreicht, allen Berechtigten den ihnen gebührenden Unterhalt zu zahlen. Der Bedarf der minderjährigen Kinder ist vorrangig zu decken und die Frau hätte hier womöglich ohnehin das Nachsehen.


Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 02.03.2017 - 13 UF 106/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2017)

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