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Keine Absolution bei Diskriminierung: EuGH schränkt das Selbstbestimmungsrecht kirchlicher Arbeitgeber ein

Es liegt nahe, dass Beschäftigte einer Kirche auch dem entsprechenden Glauben angehören sollten. Die Frage ist nur, ob das tatsächlich rechtmäßig ist.

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung hatte eine befristete Referentenstelle für ein Projekt ausgeschrieben, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Nach der Ausschreibung mussten die Bewerber Mitglied einer evangelischen Kirche oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland sein. Nun bewarb sich eine Frau, die keiner Konfession angehörte. Als sie die Stelle nicht erhielt, klagte sie wegen einer Benachteiligung eine Entschädigung ein. Das Bundesarbeitsgericht legte die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der EuGH urteilte nun, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern dürfen. Gefordert werden darf dieses nur, wenn es notwendig und angesichts des Ethos der Kirche aufgrund der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Und aus diesem Grund muss die Klägerin mit diesem Urteil nun zurück zur Vorinstanz, die diesen Umstand in ihrem Fall wiederum prüfen muss.

Hinweis: Ein kirchlicher Arbeitgeber darf nach diesem Urteil nicht bei jeder ausgeschriebenen Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern. Und wenn das der Fall ist, wird er auch nicht nach der Konfession fragen dürfen.


Quelle: EuGH, Urt. v. 17.04.2018 - C-414/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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