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41-jähriges Kuckuckskind: Regressforderungen eines langjährigen Scheinvaters richten sich nach der Düsseldorfer Tabelle

Generell gelten die während einer bestehenden Ehe geborenen Kinder als eheliche Kinder. Diese werden im Regelfall von beiden Elternteilen versorgt und unterhalten. Was aber passiert, wenn sich später herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht der tatsächliche ist, und wie es sich mit Regressansprüchen des Scheinvaters zu dem seinerseits erbrachten Unterhalt verhält, war im Folgenden die Aufgabe des Bundesgerichtshofs (BGH).

Innerhalb einer Ehe, die 1972 geschlossen wurde, wurde 1975 ein Sohn geboren. Als im Jahr 1988 die Scheidung erfolgte, verpflichtete sich der vermeintliche Vater zur Zahlung von 400 DM Kindesunterhalt. Diesen zahlte er dann auch bis Juli 1992. Als im Jahre 2014 schließlich Zweifel an der Vaterschaft auftauchten, wurde 2016 gerichtlich festgestellt, dass ein anderer der leibliche Vater des Sohns war. Der Scheinvater verlangte von diesem dann auch Schadensersatz wegen des von ihm erbrachten Unterhalts. Das Problem war jedoch, dass sich die Höhe des Unterhalts stets nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen richtet. Hier kommt es zwangsläufig zu einer Differenz zwischen der Höhe des vom Scheinvater tatsächlich erbrachten Unterhalts und der Verhältnisse des tatsächlichen Vaters. Doch wie soll sich angesichts der langen Zeit von 41 Jahren die Höhe des vom Scheinvater in natura geleisteten Unterhalts bestimmen lassen?

Der BGH hat dazu entschieden, dass - wenn sich nichts weiter darlegen und belegen lässt - auf den Mindestbedarf des Kindes abzustellen ist, wie er der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zugrunde liegt. Wer nicht mehr als diesen verlangt, muss keine weiteren Ausführungen zu den tatsächlichen Verhältnissen machen. Und wer nur weniger als diesen Betrag zahlen will, muss darlegen können, warum er nicht einmal diesen Mindestsatz zahlen konnte bzw. kann.

Hinweis: Dass für einen lange zurückliegenden Zeitraum Unterhalt gefordert wurde, war zulässig. Die sonst zu beachtenden Verjährungs- und Verwirkungsregeln gelten bei der Regressforderung nämlich nicht.


Quelle: BGH, Beschl. v. 19.09.2018 - XII ZR 385/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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